AGB

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der Softways GmbH, Birkenwaldstraße 38, 63179 Obertshausen

1. Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Service der Softways GmbH für ihre Teilnehmer (Kunden) als Anbieter von Lösungen für bargeldloses Zahlen mit eurocheque-, Geld-, Kredit- und Kundenkarten. Sie gehen entgegenstehenden Bedingungen des Teilnehmers vor. Die Softways GmbH bietet dem Teilnehmer die Netzbetreiber-/Konzentratordienstleistung zur Verarbeitung von eurocheque-Karten an. Dazu nutzt Softways GmbH vom Zentralen Kreditausschuss des Deutschen Kreditgewerbes (ZKA) auf der Grundlage des Vertrages über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic-cash-System bzw. des Vertrages über die Zulassung als Konzentrator im POZ-System der deutschen Kreditwirtschaft als Netzbetreiber bzw. Konzentrator zugelassene Unternehmen, die entsprechende Verträge mit der deutschen Kreditwirtschaft bzw. dem ZKA geschlossen haben und die aufgestellten Anforderungen erfüllen. Neben den im electronic-cash-/POZ-System der deutschen Kreditwirtschaft vom Teilnehmer zu akzeptierende Karten können auch andere Karten weiterer Systeme (z.B. Kreditkarten) in der freien Entscheidung des Teilnehmers eingesetzt werden, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Verarbeiten der in den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziffer 2.5.) aufgeführten Karten nicht beeinträchtigt wird.

2. Leistungsumfang

Die Softways GmbH bietet einen Service für bargeldloses Zahlen den Teilnehmern auf der Grundlage ihres jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses an. Dabei schließt Softways GmbH einen Vertrag mit dem Teilnehmer, der den Liefer- und Serviceumfang bestimmt. Softways GmbH ist berechtigt, auch Erfüllungsgehilfen zu nutzen bzw. Tätigkeiten und Dienstleistungen im Namen Dritter anzubieten.

2.1. Installation und Inbetriebnahme

Softways GmbH sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung eines Terminals. Notwendige Kommunikationsleitungsanschlüsse (TAE-Telefon oder ISDN) sowie die Stromversorgung für das Terminal werden vom Teilnehmer bereitgestellt. Die Inbetriebnahme des Terminals beim Teilnehmer geschieht, sofern beauftragt, durch autorisiertes Personal der Softways GmbH. Diese beinhaltet einen Test der Betriebsfähigkeit sowie die Einweisung in die Handhabung des Terminals. Bei Installation durch den Teilnehmer oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen übernimmt Softways GmbH keine Gewährleistung für die Installation und Inbetriebnahme.

2.2. Übermittlung von Informationen

Softways GmbH bzw. dessen Erfüllungsgehilfe übermittelt die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die Karte zuständigen Rechner des deutschen Kreditgewerbes und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkarten übermittelt Softways GmbH zu der vom Händler angegebenen Kreditkartengesellschaft. Für die Richtigkeit des Ergebnisses übernimmt Softways GmbH keine Verantwortung. Sonstige Karten werden entsprechend individueller Vereinbarungen abgewickelt.

2.3. Zwischenspeicherung

Softways GmbH bzw. dessen Erfüllungsgehilfe speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner/Konzentrator anfallenden Informationen für:
- die Bearbeitung von Reklamationen
- die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahren zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft

2.4. Bereitstellung und Übermittlung einer Umsatzdatei

Softways GmbH bzw. dessen Erfüllungsgehilfe erstellt täglich nach den Angaben des Teilnehmers eine oder mehrere Umsatzdateien und übermittelt diese am darauf folgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom Teilnehmer umseitig angegebene Bankverbindung für Gutschriften. Softways GmbH übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

2.5. Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft

Der Teilnehmer erkennt die ihm bei der Auftragserteilung übergebenen
- "Händlerbedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte"
- "Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft"
- "Händlerbedingungen/Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System"

durch Unterschrift unter den Auftrag als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an. Ist der Vertragspartner der Softways GmbH und der Teilnehmer nicht identisch, ist der Vertragspartner der Softways GmbH verpflichtet, die Einhaltung der obigen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft dem Teilnehmer vertraglich als Verpflichtung aufzuerlegen.

2.6. Instandhaltung

Wurde ein Depot-Service-Vertrag abgeschlossen gilt folgendes: Kann eine Terminalstörung mit Unterstützung der Hotline nicht behoben werden, wird das Terminal innerhalb von 48 Stunden ausgetauscht. Dazu sendet der Teilnehmer das Terminal im Austausch gegen ein gleichwertiges Terminal an eine von Softways GmbH benannte Depotstelle ein. Die Entgelte für das Ersatzterminal sind im monatlichen Servicepreis enthalten. Die Kosten für den Austausch des Terminal, d. h. Konfiguration und Versand, gehen zu Lasten des Teilnehmers gemäß gültiger Preisliste. Die Instandhaltungspflicht umfasst nicht solche Instandhaltungsmaßnahmen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Terminals oder durch sonstige nicht von Softways GmbH zu vertretende äußere Einwirkungen oder unsachgemäße Behandlung, die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung der Softways GmbH oder die Durchführung von Arbeiten an dem Terminal durch andere Personen oder Firmen als Softways GmbH notwendig geworden sind. Derartige Instandhaltungsmaßnahmen bzw. notwendig werdende Instandhaltungsmaßnahmen ohne dass ein Depot-Service-Vertrag abgeschlossen wurde, werden nur nach gesondertem Auftrag gegen Rechnung vorgenommen. Dies gilt auch für Arbeiten, die erforderlich geworden sind, weil der Teilnehmer auftretende Störungen oder Schäden nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Behebungen von Störungen des Datenübermittlungsanschlusses sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

2.7. Hotline-Service

Wurde ein Vertrag abgeschlossen gilt folgendes: Für aufkommende Fragen und Probleme, Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen stellt Softways GmbH dem Teilnehmer einen Telefonservice (Hotline-Service) durch autorisiertes Personal der Softways GmbH zur Verfügung.

3. Verpflichtungen des Teilnehmers

Der Teilnehmer ist verpflichtet:
- alle Informationen, die zur Errichtung und zur Durchführung des POS-Services der Softways GmbH notwendig sind, im Auftrag zu vermerken und Softways GmbH als Auftrag zur Verfügung zu stellen;
- die erforderliche Anschlussdose (Kommunikationsleitung) und Stromanschluss (220 V) in unmittelbarer Nähe des Terminalstandortes bereitzustellen und dies der Softways GmbH unverzüglich mitzuteilen;
- Softways GmbH die Installation der Einrichtung zum vereinbarten Termin zu ermöglichen;
- Softways GmbH Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtung oder die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte unverzüglich anzuzeigen;
- den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen. Fehlende Umsätze können nur innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden;
- Zahlungsverkehrsprobleme innerhalb von 3 Monaten zu melden;
- die vereinbarten Entgelte und die abzuführenden Entgelte gem. Händlerbedingungen fristgerecht zu bezahlen;
- bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend Softways GmbH zurückzusenden.

4. Beginn und Dauer des Vertrages
4.1. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die schriftliche Bestellung des Teilnehmers bei der Softways GmbH und der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Lieferung der Softways GmbH zustande. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme.

4.2. Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahreswechsel, frühestens 24 Monate nach Vertragsbeginn gekündigt werden. Bei Verträgen mit vereinbarter Laufzeit ist eine vorzeitige Kündigung nur gegen eine Abstandszahlung von 75,00 EUR pro Terminal möglich. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung muss zum Stichtag schriftlich bei der jeweils anderen Partei eingegangen sein. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt. Der Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bestandteil dieses Vertrages trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht erfüllt wird.

5. Entgelte und Zahlungsbedingungen
5.1. Preise

Die Entgelte für die Leistungen der Softways GmbH ergeben sich aus dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis und der Preisliste in der jeweils gültigen Form. Die Entgelte der deutschen Kreditwirtschaft gemäß Ziffer 2.5. dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen werden dem Kunden jeweils für den vorangegangenen Monat belastet. Aufgrund des vom Teilnehmer in der Bestellung erteilten Abbuchungsauftrages für Lastschriften bucht Softways GmbH bzw. sein Erfüllungsgehilfe diese Entgelte monatlich vom Kundenkonto ab. Eine zusätzliche Rechnungsstellung durch Softways GmbH erfolgt nicht. Änderungen zur Entgelt bzw. Leistung werden dem Teilnehmer vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die Entgelte werden ab dem Tag der Inbetriebnahme des Terminals fällig. Die Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, die sich auf diesen Vertrag beziehen, sind zusätzlich zu den im Leistungsverzeichnis angegebenen Entgelten zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Satz; wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte Zeiträume.

5.2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche der Softways GmbH kann der Teilnehmer nicht aufrechnen. Dem Teilnehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht zu.

6. Zahlungsverzug

Ist der Teilnehmer mit der Zahlung in Verzug, so kann die Softways GmbH ihre Leistungen sofort einstellen.

7. Gewährleistung

Bei Mängeln der von Softways GmbH erbrachten Leistungen kann der Teilnehmer von Softways GmbH die Beseitigung des Mangels in einer angemessenen Frist verlangen. Ist diese Beseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, so steht dem Teilnehmer das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.

8. Haftung
8.1. Haftung der Softways GmbH

Schadensersatzansprüche für unmittelbare und mittelbare Schäden aus der Inbetriebnahme und Nutzung der Produkte und Dienstleistungen der Softways GmbH sind ausgeschlossen. Die Softways GmbH haftet insbesondere nicht für:
- Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Teilnehmers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind;
- Valuta-Verluste;
- entgangenem Gewinn;
- Netzwerkengpässe und -ausfälle;
- Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden.

8.2. Haftung des Teilnehmers

Der Teilnehmer haftet gegenüber Softways GmbH für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er, seine gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreter oder die Person, deren er sich zur Durchführung seiner Pflichten bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Der Teilnehmer haftet weiterhin gegenüber der Softways GmbH für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung und bei Verlust überlassener Terminals.

9. Zutritt zum Abbau von Einrichtungen

Nach Beendigung des Vertrages ist Softways GmbH der Zutritt zu den überlassenen Terminals einschließlich sonstiger im Rahmen dieses Vertrages überlassener Einrichtungen zum Abbau zu gewähren.

10. Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird im Rahmen der Zulässigkeit als Gerichtsstand Alzenau vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Sollten die diesen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche und von den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Vereinbarung den geänderten Umständen entsprechend anzupassen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck möglichst nahe kommt.

12. Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seines Anhangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Vertraulichkeitsabrede und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, Einzelheiten aus dem Inhalt dieses Vertrages sowie alle Erkenntnisse und Informationen, die sie anlässlich der Vertragsgestaltung und -abwicklung erlangen, vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber den Außenstehenden zu bewahren. Das gilt auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, die dem anderen Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages bekannt werden. Die an der Datenverarbeitung beteiligten Personen des Netzbetreibers / Konzentrators sind nach §5 des Datenschutzgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet. Die zwischengespeicherten Daten nach Punkt 2.3 dieses Vertrages sind zugriffsgesichert. Der Zugang zur Datenverarbeitungsanlage ist mehrfach zugangsgesichert. Der Teilnehmer willigt der Speicherung und Einholung von Schufa-Auskünften durch Softways GmbH ein.

Stand: 01.04.2010